Dezember 2010
Alle Steuerzahler
Kapitalanleger
- EU-Zinsrichtlinie: Quellensteuer steigt ab 1.7.2011 um 15 %
- Abgeltungsteuer: Sprungklage gegen Werbungskostenausschluss scheitert
Freiberufler und Gewerbetreibende
- 1%-Regelung bei mehreren PKW im Betriebsvermögen
- Arbeitslosenversicherung: Auch ab 2011 möglich - aber deutlich teurer
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
- Beteiligungen: Neuregelung zum Teilabzugsverbot ab 2011
- Offenlegung: Fristüberschreitung von 10 Sekunden kostet 50 EUR
Umsatzsteuerzahler
Abschließende Hinweise
Alle Steuerzahler
Grunderwerbsteuer: Fünf Bundesländer planen Erhöhung
Derzeit planen fünf Bundesländer die Grunderwerbsteuer, die insbesondere beim Erwerb eines inländischen Grundstücks anfällt, zu erhöhen.
Der Steuersatz beträgt in Deutschland grundsätzlich 3,5 % der Bemessungsgrundlage. Seit der Föderalismusreform im September 2006 können die Bundesländer den Steuersatz jedoch selbst bestimmen. Davon haben bis dato die Bundesländer Berlin, Hamburg und Sachsen-Anhalt Gebrauch gemacht und einen abweichenden Steuersatz von 4,5 % festgelegt.
Vier weitere Bundesländer wollen zum 1.1.2011 nachziehen. Bremen und Niedersachsen planen eine Erhöhung auf 4,5 %. Im Saarland soll der Steuersatz auf 4,0 % steigen. Brandenburg plant sogar eine Anhebung auf 5 %. Schleswig-Holstein ebenfalls, aber erst ab 2013.
Kapitalanleger
EU-Zinsrichtlinie: Quellensteuer steigt ab 1.7.2011 um 15 %
Im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie steigt der Quellensteuersatz in Ländern ohne automatische Kontrollmitteilungen ab dem 1.7.2011 von derzeit 20 % auf 35 %. Demzufolge sollte in Erwägung gezogen werden, der ausländischen Bank die Erlaubnis zur Übersendung von Kontrollmitteilungen ohne Steuerabzug zu erteilten.
Hintergrund: Seit Mitte 2005 tauschen die EU-Staaten und wichtige Drittstaaten Kontrollmitteilungen über Kapitalerträge aus. Somit erhalten die deutschen Finanzbehörden Kontrollmitteilungen, wenn in Deutschland ansässige steuerpflichtige Einzelpersonen im Ausland Zinseinnahmen erzielt haben.
Einige Länder verzichten auf Kontrollmitteilungen und setzten die Richtlinie durch einen anonymen Steuerabzug um. Länder, die die Quellensteuer anwenden sind z.B. Luxemburg, Österreich, die Schweiz und Liechtenstein.
Abgeltungsteuer: Sprungklage gegen Werbungskostenausschluss scheitert
Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde der Abzug von Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen. Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, sind jetzt mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (1.602 EUR bei zusammen veranlagten Eheleuten) abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten über dem Sparer-Pauschbetrag liegen.
Gegen den Ausschluss des Werbungskostenabzugs war ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht Münster anhängig. Nachdem das Klageverfahren aus anderen Gründen in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, war im gleichen Steuerfall gegen die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer eine Sprungklage anhängig. Da der Sprungklage nicht innerhalb eines Monats zugestimmt worden ist, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.
Freiberufler und Gewerbetreibende
1%-Regelung bei mehreren PKW im Betriebsvermögen
Gehören mehrere Pkw zum Betriebsvermögen, ist die Ein-Prozent-Regel nach der neuen Verwaltungsmeinung ab 2010 grundsätzlich für jeden Pkw anzusetzen, der vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. In geeigneten Fällen sollte daher zum Jahreswechsel die Option des Fahrtenbuchs überlegt werden. Zu bedenken sind jedoch die erhöhten Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.
Arbeitslosenversicherung: Auch ab 2011 möglich - aber deutlich teurer
Durch das Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) vom 24.10.2010, wird es Unternehmern weiterhin möglich sein, einen freiwilligen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Ursprünglich war die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige bis zum 31.12.2010 befristet. Allerdings wird die Versicherung künftig deutlich teurer.
Selbstständige können sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern. Dies ist z.B. möglich, wenn eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist:
Selbstständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. als Arbeitnehmer) gestanden haben. Dabei können einzelne Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Im Gegensatz zum bisherigen Recht können Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung berücksichtigt werden.
Die Versicherung ist jedoch nicht möglich, wenn der Antragsteller bereits anderweitig versicherungspflichtig ist (z.B. als Arbeitnehmer) oder zu einem Personenkreis gehört, der grundsätzlich versicherungsfrei ist (z.B. Beamter).
Änderungen ab 2011
Die wichtigsten Änderungen in Kürze:
- Der monatliche Beitrag bemisst sich ab 2011 an der halben und ab 2012 an der vollen Bezugsgröße (jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung). Damit steigen die monatlichen Beiträge von derzeit 17,89 EUR (alte Länder) bzw. 15,19 EUR (neue Länder) ab 2011 auf ca. 38 EUR bzw. ca. 34 EUR und ab 2012 auf das Doppelte. Existenzgründer zahlen ab 2011 im ersten Gründungsjahr den halben Beitragssatz.
- Unternehmer müssen den Antrag auf Arbeitslosenversicherung spätestens drei Monate, nachdem sie ihre Selbstständigkeit aufgenommen haben, stellen. Bisher betrug die Antragsfrist lediglich einen Monat.
- Wer ab Januar 2011 als Unternehmer in die Arbeitslosenversicherung einzahlt, kann erst nach fünf Jahren kündigen. Die Versicherung endet auch dann, wenn der Versicherte mit drei Monatsbeiträgen in Verzug ist.
- Selbstständige, die sich bereits vor dem 1.1.2011 freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert haben, werden nach den neuen Regelungen weiterversichert. Sie können die Versicherungspflicht jedoch auf Antrag bis zum 31.3.2011 rückwirkend zum 31.12.2010 kündigen.
- Wer ab 2011 zweimal als Selbstständiger Arbeitslosengeld bezieht, wird i.d.R. nicht mehr als Selbstständiger in die Versicherung aufgenommen
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Beteiligungen: Neuregelung zum Teilabzugsverbot ab 2011
Das Bundeskabinett hat am 19.5.2010 den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 beschlossen. Neu aufgenommen in den Regierungsentwurf wurde eine „Klarstellung“ zum Halb-/Teilabzugsverbot bei Liquidationsverlusten. Die Bundesregierung reagiert damit auf die neue Rechtsprechung des BFH, nach der das Halb-/Teilabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseinkünften keine Anwendung finden soll.
Hintergrund
Veräußert ein Gesellschafter seine wesentliche Beteiligung (mindestens 1 %) an einer Kapitalgesellschaft, ist die Veräußerung zu 60 % steuerpflichtig. Infolgedessen können Aufwendungen, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auch nur zu 60 % steuermindernd berücksichtigt werden.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2010 gilt das Teilabzugsverbot hingegen nicht, wenn der Steuerpflichtige keinerlei Einnahmen durch seine Beteiligung erzielt hat. Die Folge: Erwerbsaufwendungen (z.B. Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) können somit in voller Höhe geltend gemacht werden.
Durch das Jahressteuergesetz 2010 ist diese „freundliche“ Rechtsprechung des BFH nunmehr gesetzlich wieder ausgehebelt worden.
Offenlegung: Fristüberschreitung von 10 Sekunden kostet 50 EUR
Offenlegungspflichtige Gesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Erfolgt dies nicht, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt, wenn die Offenlegung nicht innerhalb der durch Androhungsbescheid gesetzten Nachfrist von sechs Wochen erfolgt. Im Fall des Landgerichts Bonn hatte die Gesellschaft die Nachfrist nur um 10 Sekunden überschritten. Dennoch sah sich das Bundesamt für Justiz veranlasst, ein Ordnungsgeld festzusetzen.
Den Umstand, dass die Zeitverzögerung dadurch verursacht war, dass die Gesellschaft vergessen hatte, die Kenntnisnahme der AGB anzukreuzen und deshalb eine Fehlermeldung erschien, ließ das Landgericht nicht gelten.
Damit wäre grundsätzlich ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 und 25.000 EUR festzusetzen gewesen. Da die Fristüberschreitung aber nur geringfügig war, konnte das Ordnungsgeld unter den gesetzlichen Mindestbetrag von 2.500 EUR festgesetzt werden. Den vom Bundesamt für Justiz für angemessen erachteten Betrag von 250 EUR setzte das Gericht schließlich auf 50 EUR herab (LG Bonn, Beschluss vom 27.8.2010, Az. 31 T 1412/09).
Umsatzsteuerzahler
Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden: EuGH ist am Zug
Der Bundesfinanzhof hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet. In der Sache geht es um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Umsätze erzielt werden.
Bei gemischt genutzten Immobilien ist die Vorsteuer seit 2004 im Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen (Flächenschlüssel). Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze (Umsatzschlüssel) ist nur möglich, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Da der Flächenschlüssel bei Gebäuden einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab darstellt, bewirkt die Vorschrift in der Praxis faktisch den Ausschluss des Umsatzschlüssels.
Der Bundesfinanzhof fragt nun beim EuGH an, ob diese Einschränkung mit den Vorgaben des EU-Rechts vereinbar ist. Dieses sieht den Umsatzschlüssel als Regel-Aufteilungsmaßstab vor. Hiervon können die Mitgliedstaaten zwar in Ausnahmefällen abweichen, der Bundesfinanzhof hält es jedoch für zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen der Ausnahmefälle vorliegen (BFH-Beschluss vom 22.7.2010, Az. V R 19/09).
Vorsteuervergütungsverfahren
Die Regeln zum Vorsteuervergütungsverfahren innerhalb der EU wurden ab dem 1.1.2010 insbesondere durch das elektronische Antragsverfahren grundlegend geändert. Da die Umstellung u.a. mit technischen Problemen verbunden war, hat der EU-Ministerrat nun beschlossen, die Antragsfrist bezogen auf das Jahr 2009 um sechs Monate zu verlängern. Die Ausschlussfrist endet somit nicht am 30.9.2010, sondern erst am 31.3.2011.
Abschließende Hinweise
Steuertermine im Monat Dezember 2010
Im Monat Dezember 2010 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.12.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.12.2010.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.12.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.12.2010.
Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.12.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.12.2010.
Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.12.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.12.2010.
Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.12.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.12.2010.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 13.12.2010. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
